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Bern - die Hauptstadt mit Charme

Einwohnergemeinde Bern

Die alte Stadtrepublik

Bis 1798 war Bern eine zentralistisch organisierte und aristokratisch regierte Stadtrepublik, in der Stadt und zugehörige Landschaft eine politische Einheit bildeten. Die Regierung und Verwaltung lagen in den Händen des städtischen Patriziats, das, versammelt im Grossen und Kleinen Rat, souverän über alle gebot.

Die Stadtgemeinde setzte sich aus den Burgern zusammen. Das Burgerrecht konnten ursprünglich nur jene Personen erwerben, die in der Stadt Grundeigentum besassen; später genügte ein ansehnliches Vermögen. Die Burger genossen sämtliche Rechte, namentlich die »Regimentsfähigkeit«, d. h. das Recht, den Grossen Rat zu wählen und in ihn gewählt zu werden, das Niederlassungs- und das Heimatrecht, und hatten Anteil am »Burgernutzen«, dem gemeinsamen Gut der Stadtgemeinde.

Um sich diese Vorteile möglichst ungeschmälert zu erhalten, erschwerten die Burger seit der Mitte des 17. Jahrhunderts die Aufnahme in ihren engen Kreis, dadurch nahm der burgerliche Anteil der Stadtbevölkerung natürlich ab. Die Zahl der hochangesehenen Familien sank von 540 um 1650 auf 158 im Jahre 1790. Von den rund 400'000 Bernerinnen und Bernern, die die erste bernische Volkszählung 1764 erfasste, lebten 11'000 in der Stadt Bern. Davon waren etwa 30% Burger; am Ende des 18. Jahrhunderts machte die Burgerschaft noch knapp einen Fünftel aus. Die übrigen waren Hintersässen, Aufenthalter oder Habitanten.

Auch innerhalb der Burgerschaft kam es zu Abschliessungstendenzen, indem der Kreis derjenigen, die in die Räte gelangten, immer enger gezogen wurde. Auf dem Tiefststand um 1785 gehörten noch 73 Familien zu den tatsächlich Regierenden. Diese »Patrizier« prägten das alte Bern.

Die Entstehung der Einwohnergemeinde

Erst 1831 begann für Bern eine neue politische Ära. Der Stadtstaat wurde aufgelöst, die patrizische Regierung dankte ab. Der Stadtregierung, deren Herrschaft nun auf das Stadtgebiet beschränkt wurde, stand die neue Kantonsregierung gegenüber. Während diese von jungen, liberal gesinnten Kräften geführt wurde, lag jene nach wie vor in den Händen der Patrizier und konservativen Burger, die zumindest hier ihre bisherige Vormachtstellung nicht preisgeben wollten. Dieser Gegensatz zwischen dem liberalen Kanton und der konservativen Stadt dominierte die politische Entwicklung bis in die späten 1880er Jahre.

Das kantonale Gemeindedekret von 1832, das 1833 durch das kantonale Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung der Gemeindebehörden präzisiert wurde, verlangte die Einführung von Einwohnergemeinden und erlaubte gleichzeitig das Fortbestehen von Burgergemeinden, womit der noch heute vorhandene Gemeindedualismus begründet wurde. Die neue gesetzliche Regelung übertrug der Einwohnergemeinde die allgemeine Stadtverwaltung, die Ortspolizei und das Löschwesen, die Primarschulen, die öffentliche Beleuchtung und weitere Infrastrukturleistungen. Der Burgergemeinde verblieben die burgerrechtlichen Angelegenheiten, das Vormundschaftswesen und die Armenpflege. Obwohl sie sich der neuen Regelung widersetzten, wählte am 17.10.1832 eine allgemeine Einwohnerversammlung im Münster die neuen Stadtbehörden.

Damit war die Einwohnergemeinde geschaffen, aber für die beträchtlichen öffentlichen Pflichten fehlte ihr das Vermögen; das Burgergut blieb ungeteilt im Besitz der Burgergemeinde. In der Übereinkunft vom 16. Oktober 1833 sicherte sie jedoch der Einwohnergemeinde einen jährlichen Beitrag für die Deckung ihrer Ausgaben zu. Die Einwohnergemeinde Bern war kein Einzelfall, Probleme wegen der unklaren Vermögensverhältnisse zwischen den Burgergemeinden und den neu geschaffenen Einwohnergemeinden zeigten sich überall im Kanton.

Noch bevor ein Gesetz die Vermögensausscheidung zwischen Einwohnergemeinden und Burgergemeinden kantonal regelte, verständigte man sich in Bern mit Vereinbarungen. Gemäss dem Ausscheidungsvertrag vom 1. Juli 1852 gingen zu den bisherigen Aufgaben nun auch die Verwaltung aller Munizipalfonds sowie des Kirchengutes mit den vier Stadtkirchen und der Rebgüter am Bielersee, die Leitung der zwei höheren Stadtschulen (Knaben-Realschule und Mädchen-Sekundarschule) sowie das Bau- und Strassenwesen der Stadt an die Einwohnergemeinde über. Die Burgergemeinde behielt die Verleihung des Burgerrechts, die Vormundschafts- und Armenpflege für Burger, wozu ihr das Burgerspital und die beiden Waisenhäuser für Knaben und Mädchen zur Verfügung standen, die burgerlichen Allmenden und Wälder sowie u. a. die Stadtbibliothek, das Naturhistorische Museum und den botanischen Garten.

Wenn auch die durch den Ausscheidungsvertrag überwiesenen Güter die Höhe der Ausgaben nicht ganz deckten und die Einwohnergemeinde auf zusätzliche Finanzhilfe der Burgergemeinde angewiesen blieb, so brachten doch die Gütergewinne der Einwohnergemeinde die finanzielle Unabhängigkeit. Und die Aufgabenteilung zwischen den beiden Gemeinden war insoweit geklärt, als die Burgergemeinde alle öffentlichen Aufgaben abgetreten hatte. Sie blieb jedoch weiterhin aktiv und finanzierte oder unterstützte in der Folge grosse Projekte, die die Zentrumsfunktion und die Attraktivität der Stadt förderten (Kirchenfeldüberbauung, Kasino, Historisches und Naturhistorisches Museum, Tierpark Dählhölzli u. a.). So hatte die Einwohnergemeinde stets eine reiche Schwester, die sie um Geld oder Land angehen konnte.

Von der Ordnungsverwaltung (1834-1888) ...

Ihre erste Ordnung gab sich die Einwohnergemeinde im Organisationsreglement von 1834. Die oberste Gewalt lag bei der Gemeindeversammlung, die aus allen stimm- und wahlfähigen Einwohnern bestand. Deren Zahl blieb allerdings infolge verschiedener einschränkender Bestimmungen niedrig. Zwischen 1870 und 1910 stieg der Anteil der Stimmberechtigten von 5 auf 17% der Stadtbevölkerung an.

Tatsächlich war die Gemeindepolitik aber vom Gemeinderat bestimmt, denn dieser prüfte zuvor alle Angelegenheiten und legte sie dann zur Beschlussfassung der Gemeindeversammlung vor, die über nichts anderes entscheiden konnte. Die Abstimmungen erfolgten offen durch Handmehr. Der Gemeinderat rekrutierte sich aus der Gemeindeversammlung und umfasste 25 Mitglieder. Er bildete die oberste Verwaltungsbehörde der Stadt. An seiner Spitze stand der Gemeindepräsident, der eine starke Stellung innehatte, indem er alle Versammlungen leitete, über den Stichentscheid verfügte und bis 1871 als einziger eine ausserordentliche Gemeindeversammlung einberufen konnte. Das Gemeindereglement von 1871 reduzierte den ehemals aus 25 Mitgliedern bestehenden Gemeinderat auf 17 Mitglieder und schuf einen Grossen Stadtrat. Eine Gewaltenteilung existierte damit aber noch nicht, da sich der Grosse Stadtrat aus dem Gemeinderat und 60 Mitgliedern, die aus der Gemeindeversammlung gewählt wurden, zusammensetzte. Den Vorsitz in beiden Räten wie auch in der Gemeindeversammlung hatte der Gemeindepräsident inne, der sich nun Stadtpräsident nannte. Neu konnte eine ausserordentliche Gemeindeversammlung auf Beschluss des Grossen Stadtrates oder auf ein Gesuch von mindestens 300 Stimmberechtigten einberufen werden, falls das Gesuch vom Präsidium gebilligt wurde.

Die Verwaltungstätigkeit in diesem Zeitraum beruhte auf dem Kollegial- oder Kommissionssystem. Eine Vielzahl von Kommissionen, die vom Gemeinderat ernannt wurden und grösstenteils aus dessen Mitgliedern bestanden, leitete und beaufsichtigte die einzelnen Abteilungen der Stadtverwaltung. Je mehr Aufgaben die Einwohnergemeinde übernahm, desto mehr Kommissionen bildeten sich. Das System war abhängig von der ehrenamtlichen Mitarbeit angesehener Bürger, zeitintensiv und wenig effizient.

Bis 1888 befand sich der Gemeinderat fest in burgerlich-konservativer Hand. 1835 waren 19 der 25 Gemeinderäte Burger. Sie lebten mehrheitlich als Privatiers und Grundbesitzer. Diese Dominanz der Berner Oberschicht ist nicht weiter erstaunlich, da bereits das Stimm- und Wahlrecht ein gewisses Vermögen voraussetzte. Wer sich an der Stadtregierung beteiligen wollte, musste zudem über genügend Zeit verfügen. Die Honoratiorenverwaltung begünstigte somit das Weiterbestehen der alten Führungselite aus Patriziern und Burgern. Den auf Erwerbsarbeit angewiesenen Einwohnern war unter Umständen sogar die Teilnahme an den Gemeindeversammlungen verunmöglicht, da diese bis 1881 jeweils werktags abgehalten wurden und oft ganze Nachmittage lang dauerten. Solche Sitzungen zu besuchen, konnte sich nur leisten, wer über seine Zeit frei bestimmte.

... zur Leistungsverwaltung (1888-1920)

Seit den frühen 1860er Jahren kämpften die konservativen und die liberalen Kräfte in der Stadt miteinander um die politische Vorherrschaft, aber auch um die Reform der Verwaltungsstruktur. Die Liberalen forderten ein effizienteres Verwaltungssystem mit bezahlten statt ehrenamtlichen Mitarbeitern. 1881 schloss sich der Liberale Verein mit dem Grütliverein und anderen Arbeiterorganisationen zusammen. Dieser Allianz des liberalen Bürgertums mit dem gewerblichen Mittelstand und der Arbeiterschaft vermochten die Konservativen auf Dauer nicht mehr zu widerstehen. Das freisinnige Bündnis errang die Mehrheit bei den Gemeindewahlen und stellte mit Fürsprecher Eduard Müller (1848-1919) erstmals den Stadtpräsidenten. Im neuen Gemeinderat fand sich nur noch gerade ein einziger Konservativer. Die letzte Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 1887 stimmte dem neuen Organisationsreglement widerstandslos zu.

Die auf den 1. März 1888 in Kraft tretende Gemeindeordnung führte als wichtigste Neuerungen die Gewaltentrennung und das Direktorialsystem (oder Departementssystem) ein. Die Gemeindeversammlung wurde durch die Urnenabstimmung ersetzt. Aufgrund des neuen Initiativrechts konnten 500 Stimmberechtigte eine Anderung der Gemeindeverfassung beantragen. Die Kompetenzen von Gemeinderat und Stadtrat wurden klar getrennt.

Der nun aus 80 Mitgliedern bestehende Stadtrat wird zur vorberatenden und kontrollierenden Behörde gegenüber dem Gemeinderat. Der Stadtrat setzt neu die Geschäftsprüfungskommission ein, die den Voranschlag, die Gemeinderechnung und die Rechnungen der einzelnen Verwaltungsabteilungen sowie den Verwaltungsbericht prüft und über den Geschäftsgang in den Verwaltungsabteilungen berichtet. Der Stadtpräsident und die Gemeinderäte können an den Sitzungen des Stadtrates teilnehmen und verfügen über ein Antragsrecht.

Die Direktionen ersetzten das unübersichtlich gewordene Netz von Kommissionen und den Gemeinderäten als Vorstehern der Verwaltungsabteilungen waren einzelne Kommissionen nur noch zur Mitberatung und Aufsicht beigegeben.

Die fünf Direktionen von 1888 (Polizeidirektion, Armendirektion, Schuldirektion, Baudirektion und Finanzdirektion) wurden bis 1920 auf sieben erweitert, indem einerseits das Bauwesen aufgeteilt wurde in eine Baudirektion I (Tiefbau) und eine Baudirektion II (Hochbau) und andererseits die Direktion der industriellen Betriebe neu hinzukam. Die Armendirektion wurde in Direktion der sozialen Fürsorge umbenannt. An der Spitze des Direktorialsystems stand von Anfang an die Präsidialabteilung, die der zum Stadtpräsident gewählte Gemeinderat jeweils zusätzlich zu seiner Direktion betreute. Der Wechsel zum Direktorialsystem bedeutete die zunehmende Professionalisierung der Verwaltung. Zugleich stieg die Zahl der städtischen Beamtenstellen rapide an.

Quelle:
Eine Stadt vor 100 Jahren
Bern - Bilder und Berichte
Peter Leuenberger *) und Emil Erne
Sonderausgabe für Buchhandlung Stauffacher Bern

*) Peter Leuenberger, Historiker ist nicht identisch mit dem Inhaber dieser Homepage mit gleichem Namen.



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