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Bern - die Hauptstadt mit Charme (...) Erbarmungslose Justiz im Alten Bern Vom Schallenhaus zum Thorberg - Bernischer Strafvollzug einst und heute Die räumliche Distanz zwischen der Stadt Bern, wo Anfang des 17. Jahrhunderts das erste Zuchthaus errichtet wurde, und dem Thorberg mit der heutigen Strafanstalt ist nur gering; Welten hingegen liegen zwischen dem damaligen Strafvollzug und dem glücklicherweise von menschlicheren Überlegungen und Gesetzen beeinflussten Vollzug von heute. Gefängnisse, die zu lang dauernder Verwahrung von Verbrechern (oder was man dafür hielt) dienten, kannte man in Bern vor der Gründung des Zuchthauses, des so genannten Schallenhauses, nicht. Der Aufenthalt im Käfigturm dauerte in der Regel nur vom Tag der Inhaftierung bis zur Vollstreckung des Todesurteils... Diese Strafe war keine Ausnahme; sie wurde auch für Vergehen verhängt, die sich nicht gegen das Leben richteten, wie ein Urteil aus dem Jahr 1561 zeigt: «Den 2. Herbstmonat ward Ruff Allenbach aus dem Adelboden, bei 18 Jahre alt, von vielfältigen Diebstählen (...) mit dem Strang hingerichtet.» Und nur wenige Jahre vorher entging selbst ein Minderjähriger der drakonischen Strafe nicht, was sogar beim bestimmt abgebrühten Chronisten spürbares Mitleid auslöste: «...den 20. Horner wurde enthauptet Hans Rohrer, ein Knab von 16 Jahren, darum dass er (...) ein leeres Haus angezündet hatte, welches er doch gleich wieder ausgelöscht hätte, aus Kraft der Flammen aber nicht konnte.» Verbrecher erlitten, je nach ihrer Tat, einen unterschiedlichen, vom Gesetzgeber bewusst qualvoll herbeigeführten Tod: Juden, die häufig der Brunnenvergiftung bezichtigt wurden, starben auf dem Scheiterhaufen, Diebe wurden gehängt, Mörder gerädert und gevierteilt, Weibspersonen ertränkt oder bei Kindstötung enthauptet. Gefangenschaft war für diese Täter nicht vorgesehen; damit ergaben sich auch keine Kosten für lebenslange Verwahrung... Todesurteile und Hinrichtungen erfolgten öffentlich, weil sich die Obrigkeit davon eine abschreckende Wirkung versprach. Sie wurden denn auch meist auf den Markttag angesetzt, wo viel Landvolk die Stadt besuchte. Gelegenheit, Hinrichtungen beizuwohnen, bot sich reichlich: Im Jahr, als das Schallenhaus den Betrieb aufnahm, wurden allein in den ersten drei Monaten 13 Personen zum Tode verurteilt, davon am 4. März gleich vier! Die meisten dieser Verurteilungen wurden übrigens wegen Hexerei ausgesprochen, was beweist, dass auch das reformierte Bern vor Hexenglauben nicht gefeit war. Neben Verbrechern, die kurzerhand mit dem Tode bestraft wurden, gab es Übeltäter, die sich geringerer Vergehen schuldig gemacht hatten, sei es durch Missachtung obrigkeitlicher Verordnungen, wegen Bettel, unbedeutenden Diebstählen, Vagantität, Ehebruch, Konkubinat, Fleischessünden, Schmähung der Obrigkeit usf. Diese mussten so gezüchtigt werden, «dass es ihnen nicht ans Leben ging», die Strafe sie aber doch so empfindlich traf, dass sie vor künftigen Vergehen zurückschreckten. Der Strafkatalog umfasste eine Menge von erniedrigenden und schmerzhaften Massnahmen wie Folterungen, Rutenstreichen, Halseisen, Verstümmelung, Brandmarken mit glühenden Eisen, Pranger und Trüllen, wo vor allem Säufer, Herumtreiber und Dirnen dem Volk zum Gespött und zur Belustigung freigegeben wurden. Schlitz ins rechte Ohr Wer mit einer Busse, zeitweiliger Verweisung aus der Stadt oder öffentlicher Abbitte davonkam, konnte sich glücklich schätzen. Von den harten Strafen blieben auch Kinder nicht verschont; das Streichen mit Ruten galt noch als harmlos, hingegen endete das Schwemmen der in einen Sack gesteckten Übeltäter in der Aare oft tödlich. Noch in der Mitte des 18. Jahrhunderts versuchte der Rat mit rabiaten Mitteln, fahrendes Volk wie Bettler, Strolche, Korbmacher, Bürstenbinder, Quacksalber und Spielleute von bernischem Territorium fern zu halten, zum einen, weil das Schallenwerk überfüllt war, zum andern aber auch, um unerwünschte Konkurrenz für das einheimische Gewerbe zu unterbinden. Wer sich unerlaubterweise herumtrieb und erwischt wurde, bekam einen Schlitz in das rechte Ohr, im Wiederholungsfall - was nun leicht zu beweisen war - warteten auf das «Schlitzohr» Stäupung und eine Brandmarkung auf den Rücken. Aufenthaltsverbote richteten sich besonders gegen «Zigeuner und anderes Heidenvolk», denen das Ohr nicht nur geschlitzt, sondern gleich ganz abgeschnitten wurde. In der Abwehr von «gefährlichem Gesindel» stand Bern übrigens nicht allein da; sie war nötig, weil sich missliebiges Volk zu gewissen Zeiten, etwa bei schlechter Ernte mit drohender Hungersnot, wie ein Heuschreckenschwarm über das ganze Land ausbreitete. So beschloss beispielsweise die Tagsatzung zu Baden am 16. 2. 1614: «Da es sich ergibt, dass allenthalben viel unnützes Volk, starke Bettler, verjagte, unnütze Schulmeister, Zigeuner und Ryffiöner (Zuhälter) dem gemeinen Mann zur Last fallen, wird auf den 10. März eine allgemeine Jegi in der ganzen Eidgenossenschaft angeordnet. Die dabei betretenen argwöhnischen Buben, welche sich nicht genügend verantworten können, sollen behufs Ablieferung auf die Galeeren unverzüglich nach Solothurn geschickt werden.» Abnehmer dieser billigen Ruderknechte für die Kriegsmarine waren Savoyen, Frankreich und Spanien. Langsamer Wandel Die Reformation brachte Bern wohl einen neuen Glauben, die Rechtsprechung aber blieb die alte, und auch am Strafvollzug änderte sich nichts. Massgebend für die Behandlung eines Täters war immer noch das Prinzip der Vergeltung gemäss der alttestamentlichen Devise: Auge um Auge, Zahn um Zahn. Das erklärt auch einigermassen die verhängten barbarischen Strafen. Mit dem um 1615 errichteten Zuchthaus zeichnete sich zwar kein Durchbruch im Sinne einer humaneren Justiz ab, aber es gab doch erste Ansätze zu einer etwas verständnisvolleren Haltung gegenüber Tätern, denen nur leichtere Vergehen zur Last gelegt wurden. Neu war vor allem der Versuch, die Häftlinge durch Arbeit und geistlichen Zuspruch zu bessern und sie wieder gemeinschaftsfähig zu machen. Dabei wurde allerdings nach wie vor nicht zimperlich vorgegangen, sondern gemäss den Richtlinien des Rats gehandelt: «(Im Zuchthaus) sollen solche arbeitsfähige, muthwillige, vermöglich fremde und einheimische Landsauger und andere Malefikanten, denen man eben nicht an das Leben greifen kann, zur Arbeit angefesselt, und ihnen dadurch der Rücken weich und gleitig gemacht worden, in der Hoffnung, dass vermittelst dieser schweren und harten Disciplin und Züchtigung Jedermann sich abschrecken lasse und sich ehrlicher Begangenheit und Arbeit befleissen werde.» Das Schallenwerk Das besser unter dem Namen Schallenwerk bekannte Zuchthaus bekam seinen Namen von den Schellen, kleinen Glöcklein, welche die Häftlinge zu tragen hatten, um ein allfälliges Entweichen zu erschweren. In der beim Untern Thor liegenden Anstalt wurden anfänglich Landstreicher, insbesondere Bettler, Dirnen und Übeltäter, verwahrt, die sich nur unbedeutender Vergehen schuldig gemacht hatten. Alle Insassen wurden gleich beim Eintritt mit einem Halseisen versehen, an dessen schnabelförmigem Fortsatz die Schelle klingelte. Gefährlichere Gefangene oder solche, die versucht hatten zu flüchten, wurden in Ketten gelegt und damit an die Karren geschlossen, die sie zu ihrer Arbeit verwendeten. Das hatte gelegentlich verhängnisvolle Folgen. So stürzten 1753 sechs angekettete Schallenwerker mit ihrem Wagen wegen eines Erdrutschs in die Aare und ertranken alle. Die Hauptbeschäftigung der Sträflinge bestand in der Strassenreinigung, die damals bitter nötig war, da die Abfälle, sofern sie nicht in den offenen Stadtbach geworfen wurden, einfach vor dem Haus liegen blieben. Jeden Tag fuhren seit der Errichtung des Schallenwerks nun sechs Wagen durch die Stadt, gezogen von fünf Männern oder Frauen und einigen Aufladern, die versorgten, was 22 Wischerinnen zusammengekehrt hatten. Zwei Aufseher oder Profossen führten die Aufsicht und hatten dafür zu sorgen, die Sträflinge nach getaner Arbeit wieder einzuschliessen. Zu ihren Pflichten gehörte auch das Einschmieden der Neulinge in das Halseisen, wozu meist ein Schlosser beigezogen wurde. Auch das Verteilen des Essens oblag dem Profossen. Die Verpflegung liess zu wünschen übrig: Abwechselnd gab es Gersten- oder Habermues, dazu das Bettlermütschli, immerhin zwei Pfund Brot. Fleisch und Wein bildeten seltene Ausnahmen für bestimmte Gelegenheiten. Die unzureichende, auf die Dauer ungesunde Ernährung beschäftigte den Rat mehrmals, nicht zuletzt deshalb, weil die Profossen etwa einen Teil der vorgesehenen Portionen für eigennützige Zwecke abzweigten. Nicht umsonst wurde ihnen schliesslich die Haltung von Schweinen, Hühnern und Tauben verboten... Für das geistige Wohl und die von der Obrigkeit angestrebte moralische Besserung sollten Theologiestudenten sorgen, die morgens und abends mit den Sündern beteten und «geziemende Gottesfurcht» mit ihnen praktizierten. Um die Mitte des 18. Jahrhunderts verfügte das Schallenwerk über ein Dutzend Zellen, d.h. Räume, in denen nach Arbeitsschluss über hundert Häftlinge untergebracht waren, und in eigenen Stuben, aber unter dem gleichen Dach, auch noch 40 Frauen. Der Schallenmeister und die Profossen hausten in einer besonderen Wohnung. Frauen, die nicht mit der Strassenreinigung beschäftigt waren, verbrachten die Arbeitsstunden in einem grossen Raum mit Spinnen und Stricken, und für die erwähnte religiöse Betreuung stand eine Predigtstube zur Verfügung. Unliebsame Kontakte Unzulänglichkeiten und Ärgernisse ergaben sich zwangsläufig aus der Struktur des Schallenwerks. Da war einmal die Unterbringung von Männern und Frauen im gleichen Gebäude, wo die nahe beieinander liegenden Kammern zu nächtlichen Besuchen einluden. Begünstigt wurde die Annäherung auch dadurch, dass Männer und Frauen während der Arbeit oft am selben Karren angebunden waren, was Absprachen natürlich erleichterte. Schwangerschaften unter den Schallenwerkerinnen waren denn auch nicht selten. Die grössten Schwierigkeiten verursachte aber der enge Kontakt mit der Stadtbevölkerung, was die strassenwischenden Sträflinge weidlich ausnützten. Von sieben- bis achtstündiger Arbeitszeit, wie vorgeschrieben, war keine Rede. Lange Pausen wurden vor den zahlreichen Kellerwirtschaften eingeschaltet und ermöglichten den Konsum von Wein, der oft mangels Geld mit Brot oder dem Verkauf von selbst hergestellten Geräten beglichen wurde. Auf der Gasse traf man sich mit Verwandten und Bekannten, tauschte Neuigkeiten aus, pflegte Absprachen und verabredete auch unerlaubte Geschäfte. Im 18. Jahrhundert bahnen sich Reformen an Die Ratlosigkeit in Bezug auf den unerfreulichen Betrieb des um 1615 errichteten Schallenwerks und die damit verbundenen Kosten führten in den Anfangsjahren mehrmals dazu, dass dieses Zuchthaus für kürzere Zeit geschlossen wurde, nicht zuletzt mit der pessimistischen Begründung, «es trage zur Besserung des sünd- und lasterhaften Lebens» der Insassen kaum etwas bei. Dass es schliesslich doch weiterbetrieben und zu einer festen Institution wurde, ist dem Umstand zuzuschreiben, dass fremde und einheimische Bettler, Landstreicher und Zigeuner, die das Land überschwemmten, nur mit drakonischen Massnahmen in Schach gehalten werden konnten. So entschloss sich der Rat, das Schallenhaus wieder zu eröffnen und diejenigen, die «keinen Willen zur Besserung ihres lasterhaften Lebens haben (. . .) und diejenigen, welche sich wider göttliche und obrigkeitliche Satzungen vertraben, (. . .) darin zu sperren und zu harter Arbeit bei Wasser, Mues und Brot so lang und genug aufzuhalten, bis ihrethalber scheinbare Reue, Besserung und Bekehrung zu verspüren ist. (. . .) Wir zweifeln nicht, es werde durch diese Wiedereinführung viel Gutes und Nützliches geschehen und dem gemeinen armen Mann zu Stadt und Land viel Erleichterung widerfahren und also Zucht und Ehrbarkeit gepflanzt werden.» Vorerst kleine Reformen Das Zeitalter der Aufklärung, das im 18. Jahrhundert sämtliche Bereiche der Kultur beeinflusste, zeichnete sich aus durch grössere Toleranz und Menschlichkeit, was sich auch auf den Strafvollzug auswirkte. Schon um 1750 machte eine Ratskommission Verbesserungsvorschläge für den Betrieb des Schallenhauses. Nicht nur die Trennung der Geschlechter, sondern auch die getrennte Unterbringung von eigentlichen Verbrechern und Sträflingen, die nur leichtere Vergehen abbüssten, wurde als nötig erachtet. Aus Platzgründen blieb es allerdings vorerst bei kleinen Reformen in Teilbereichen. So wurde fortan unterschieden zwischen kriminellen Schallenwerkern und den Arbeitshäuslern, die zwar im gleichen Gebäude untergebracht waren, deren Strafe aber nicht als entehrend gelten sollte. Zu diesen zählten Personen, die wegen liederlichem oder unzüchtigem Lebenswandel, störrischer Aufführung oder erstmaligem Diebstahl verurteilt worden waren, «vorzüglich junge Leute, bei denen noch einige Besserung zu erhoffen ist». Den Arbeitshäuslern wurde der Halsring erlassen, und sie konnten auch ausserhalb der Stadt eingesetzt werden. Das geschah z. B. beim Kanderdurchstich, bei Maurerarbeiten auf der Petersinsel, dem Bau der Papiermühle und sogar für die Ausgrabung von Altertümern in Wiflisburg (Avenches). Für fleissige Arbeit schauten zur Belohnung ein paar Batzen heraus. Eine nochmals verbesserte Zuchthausordnung, die damals als musterhaft galt, trat 1783 in Kraft. Die wichtigste Neuerung bestand in der Errichtung eines an das Schallenhaus angebauten Gebäudes, des so genannten «Äusseren Zuchthauses», das nun die Arbeitshäusler aufnahm und sie so einigermassen dem schlechten Einfluss der kriminellen Schallenwerker entzog. Ferner wurde die Zahl der Aufseher und ihre Entlöhnung erhöht; dafür durften sie sich nicht mehr auf Geschäfte mit den Gefangenen einlassen, noch sie für private Zwecke einspannen. Verwalter, Zuchtmeister, Pfarrer, Schulmeister, und wer alles mit den Züchtlingen zu tun hatte, bekamen genaue Vorschriften, was sie zu tun und zu lassen hatten; insbesondere durften sich die Aufseher während der Arbeitszeit nicht entfernen und keine Disziplinarstrafe verhängen, es sei denn einige Schläge mit dem Rinderzähm (. . .). Betteln, Trinken und müssiges Herumstehen auf den Gassen war verboten. Der Tagesablauf war streng geregelt. Er richtete sich nach einem Stundenplan, der im Sommer vom Aufstehen um vier Uhr bis zum Abendgebet um neun Uhr alle Verrichtungen genau vorschrieb. Neben Stadtsäuberung, Spinnen, Spulen und Weben wurde gefangenen Handwerkern das nötige Gerät zur Verfügung gestellt für nützliche Arbeit: Alle Notwendigkeiten des Schallenhauses wie Kleider, Schuhe, Wagner-, Schreiner- und Drechslerarbeiten wurden selber verfertigt und ausgeführt. Gute Arbeiter erhielten zusätzlich zur eintönigen Suppen- und Breikost alle zwei Wochen ein Zugemüse, etwas Fleisch und Wein. «Schule des Fleisses» Heinzmann, ein Zeitgenosse, der aus eigener Anschauung und genauer Kenntnis der Verhältnisse berichtet, stellt fest: «Die musterhafte Einrichtung, vermöge derer man die Züchtlinge in Stand gesetzt hat, ihre Lage um verschiedene Grade zu verbessern, hat das bernische Zuchthaus nicht nur zu einer Schule des Fleisses gemacht, sondern hat auch die Kosten desselben um mehr als ein Viertel vermindert, ungeachtet man die Zahl und Besoldungen der Bedienten und die Nahrung der fleissigen Züchtlinge beträchtlich verbessert hat.» Tatsächlich verursachten 1787 265 Insassen des Schallenhauses Kosten von 14 894 Kronen, sie erwirtschafteten aber auch 9835 Kronen! Im Durchschnitt kam ein Gefangener im Jahr auf 18 Kronen zu stehen, pro Tag auf keine 20 Rappen! Die auf den ersten Blick vorbildlichen Verhältnisse sind allerdings in mancher Beziehung zu relativieren. Schon Heinzmann befürchtet, das Zusammenschlafen von immer zwei Züchtlingen im gleichen Bett könnte «unnatürliche Sünden veranlassen, und das Vermieten der Arbeitshäusler an Private zum Holzen, Graben u. a. den in Bern nicht unter 8 Batzen schaffenden ehrlichen Taglöhnern schaden». Ein anderer Beobachter hält fest, dass die Sträflinge trotz dieser landesväterlichen Fürsorge kaum stark gebessert würden. Grobe Sünder, Lasterhafte und böse Beispiele, die auch nur halb Verdorbene anstecken, und Verführung durch ausgekochte Bösewichter verhinderten eine nachhaltige Wirkung der Strafe. Es bleibt noch viel zu tun Da Stadt und Republik Bern am Ende des 18. Jahrhunderts noch über kein Strafgesetzbuch verfügten, erhielt ein Kollegium 1791 den Auftrag, eine einheitliche Prozessordnung zu entwerfen. Unter anderem wurde dabei auch die Zweckmässigkeit von Todesstrafe und Folter hinterfragt. Die Ansichten gingen auseinander; aber immerhin wurde die Tauglichkeit der Folter als Mittel zur Wahrheitsfindung doch in Zweifel gezogen. Die Todesstrafe blieb; noch während der Arbeit an der neuen Prozessordnung erlitt der Dieb und Mörder Hügli einen schrecklichen Tod, indem ihm vor der Hinrichtung mit dem Rad Arme und Beine gebrochen wurden . . . Ein Gutachten zum Entwurf des Strafgesetzbuches befasste sich mit dem Gefängniswesen, um das es nicht zum Besten stand. Gestank, Unreinlichkeit, Ungeziefer müssten bekämpft und die Exkremente der Gefangenen alle zwei Tage entfernt werden, forderte die Kommission. In der Zelle sollte der Häftling stehen können, und wer an Ketten angeschlossen sei, müsse die Möglichkeit haben, sich trotzdem ein wenig bewegen zu können. Diese Vorschläge reihen sich würdig an einen früheren, der vorschrieb, dass jeder Häftling pro Jahr einmal baden solle und die Füsse nach Bedarf zu waschen seien. Auch wenn viele dieser Reformen aus heutiger Sicht sehr unbedeutend erscheinen, so ebneten sie doch den Boden für einen modernen Strafvollzug, selbst wenn dieser noch lange auf sich warten liess. Fortschrittlich waren auf jeden Fall schon der Wegfall des Halsrings im Schallenwerk und die unmenschliche Brandmarkung, die einen Täter lebenslang kennzeichnete und verfolgte. Arger Raummangel Merkwürdigerweise wirkten sich der zeitweilige Untergang des Alten Bern und die kurze Zeitspanne der Helvetik auf den Strafvollzug überhaupt nicht aus. Das mag an den Reformen von 1783 gelegen haben und wahrscheinlich noch mehr am Geldmangel der Zentralregierung, der den fortschrittlichen Plänen der helvetischen Minister Schranken setzte. So wurden die vor 1798 geltenden Verordnungen und Massnahmen übernommen und in der Zeit der Mediation und Restauration fast unverändert beibehalten. Grosse Probleme verursachte der ständige Platzmangel. Schon 1788 lebten 283 Züchtlinge im Schallenwerk und Arbeitshaus. Für 110 Schallenwerker standen gerade 56 Betten zur Verfügung, und 42 Frauen schliefen zu zweit in 22 Betten! Bei den Arbeitshäuslern waren die Verhältnisse nicht viel besser. Der Rat suchte die chronische Überbelegung zu mildern, indem er Gefangene andern bernischen Städten zur Verwahrung zuteilen wollte; ein Ansinnen, das jedoch auf wenig Gegenliebe stiess und nichts zur Behebung der Platznot beitrug. Wirksame Abhilfe, das sah auch die Regierung ein, konnte einzig ein Neubau der Strafanstalt bringen, da eine Erweiterung am jetzigen Standort nicht möglich war. Vorerst scheiterte das Vorhaben aber an den Finanzen, weil diese für das Rathaus und den Bau der Münzstätte benötigt wurden. Immerhin entstanden wenigstens Pläne für die Zukunft . . . Der katastrophale Raummangel beschäftigte mehrmals den Grossen Rat und veranlasste einen Redner zu einem «Fünfer und Weggli»-Vorschlag. Er meinte, wenn es denn schon an Platz mangle, sollte man Vergehen nicht mehr mit Zuchthaus bestrafen, sondern die Täter körperlich züchtigen, was sie ebenfalls abschrecke und erst noch die Staatskasse entlaste. Im Jahr 1824 rang sich der Staat endlich zum Beschluss durch, ein neues Schallenhaus für 120 bis 140 männliche Sträflinge zu errichten. Bis allerdings dieses Gebäude, das nun Strafanstalt Bern genannt wurde, bezugsbereit war, sollte es noch zehn Jahre dauern. Was lange gewährt hatte, kam schliesslich doch noch recht gut heraus: Mehr oder weniger unabhängig von parteipolitischen Kämpfen und Mehrheiten im Grossen und Regierungsrat erfüllte die Strafanstalt die ihr überbundenen Aufgaben, die mit Abschreckung, Sicherung und Besserung umschrieben werden können. Im Rahmen dieser Grundsätze erfuhr die Behandlung der Sträflinge auch vom Zeitgeist und neuen Erkenntnissen beeinflusste Veränderungen, deren wichtigste zweifellos die Abschaffung der Todesstrafe war. 1893 war die Strafanstalt Bern am Ende; im August wurden 100 Häftlinge nach Thorberg verlegt und 31 nach St. Johannsen. Drei weitere Jahre diente sie noch als Weiberarbeitshaus, bis sie 1896 abgerissen und neu als Bezirksgefängnis aufgebaut wurde. Die inhaftierten Frauen siedelten über in die Anstalt Hindelbank. Rittersitz, Kloster, Anstalt Die Nachfolge des Schallenhauses bzw. der Strafanstalt Bern übernahm wie erwähnt die Anstalt Thorberg. Der alte Rittersitz, der durch Schenkung an den Kartäuserorden übergegangen war und zu einem Kloster umgebaut wurde, fiel anlässlich der Reformation 1528 an den Staat Bern und diente fortan als Sitz des Landvogts. Nach dem Abbruch der Klosterbauten entstanden ein Pfründer- und Kornhaus und in der Mitte des 18. Jahrhunderts das heutige Schloss- und Verwaltungsgebäude. Ab 1805 zeichnet sich bereits die heutige Zweckbestimmung ab, wird doch das Pfründerhaus als Zwangserziehungsanstalt, Musterschule und Anstalt für Gemütskranke benutzt. 1855 verordnet der Regierungsrat, Thorberg sei ausschliesslich als Zwangserziehungsanstalt zu verwenden. Ein Gesetz aus dem Jahr 1884 legt fest, dass in Thorberg die «korrektionell und administrativ verurteilten Männer und Weiber mit einer Strafzeit von 6-36, bzw. von 6-12 Monaten und Rückfällige bis zu 2 Jahren» einzuweisen seien. Im ehemaligen Kornhaus entstanden Arbeits- und Schlafräume für die Sträflinge. Nach der Inbetriebnahme von Witzwil wurden Thorberg folgende Strafkategorien zugeteilt:
In der Folge entstanden in Thorberg verschiedene Neubauten und Anpassungen an die Erfordernisse eines modernen Strafvollzugs. Im Zellen- und Verwahrungsbau wurden die sanitären Anlagen erneuert, im Aussenhof Bannholz wurde eine Wohngruppe eingerichtet, die bis zu zehn Eingewiesene aufnehmen konnte. Mit der zunehmenden Zahl von flucht- und gemeingefährlichen Gefangenen musste dieses Experiment allerdings aus Sicherheitsgründen abgebrochen werden. Schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde der Zellenbau 1991 durch die Brandstiftung eines Häftlings. Nach den nötig gewordenen Neubauten stehen heute folgende Gebäude zur Verfügung: Haus A (Verwahrungsbau) für den normalen Strafvollzug mit 125 Plätzen, davon 74 Einzelzellen; Haus B (Neubau) für Spezialvollzug mit 40 Plätzen, davon 32 Einzelzellen; Haus C (Neubau) für Gesundheitsdienst, Ateliers. Im Rahmen der Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches, interkantonalen Abmachungen und der kantonalen Vollzugsverordnung übernimmt Thorberg den Vollzug von langen Freiheitsstrafen an Rückfälligen, an erstmals Eingewiesenen, bei denen Gemeingefährlichkeit oder Fluchtgefahr besteht, und den Vollzug von Massnahmen, wenn dafür eine Verwahrungsanstalt vorgesehen ist. Der normale Strafvollzug gilt für Häftlinge, die keine besonderen Schwierigkeiten verursachen; für solche, die Integrationsprobleme haben, psychisch auffällig sind oder renitent und sicher verwahrt werden müssen, gilt ein Spezialvollzug. Wie schon im Schallenhaus regeln verschiedene Vorschriften das Leben in den Anstalten auf dem Thorberg. So sorgt ein Disziplinarreglement für Ruhe und Ordnung; Verstösse werden mit Sanktionen geahndet, die Arrest bis zu 14 Tagen, Einschluss in der Wohnzelle oder einen schriftlichen Verweis umfassen können. Aufwändige Betreuung Im Gegensatz zu früher (als zwei Profosen die Aufsicht über das ganze Schallenhaus führten) ist der Aufwand in personeller und finanzieller Hinsicht allerdings unvergleichlich grösser. Das ist zurückzuführen auf eine völlig andere Behandlung von Straffälligen, denen heute Rechte zustehen in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung, Gesundheitsdienst und Betreuung, die eine entsprechende Anzahl von gut ausgebildeten Angestellten erfordern. Die Gefangenen sind verpflichtet zu arbeiten. Im Rahmen der Möglichkeiten bietet Thorberg auch Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten (Sprachen, EDV) an, die den Inhaftierten den Wiedereinstieg ins Berufsleben nach der Entlassung erleichtern sollen. Für eine anerkannte Berufslehre fehlen allerdings in den meisten Fällen die Voraussetzungen. Geeigneten Gefangenen wird die Möglichkeit geboten, eine zweijährige anerkannte Anlehre zu absolvieren. Der Grossteil der Insassen ist mit Arbeiten in den Gewerbebetrieben, die ihren Fähigkeiten entsprechen, beschäftigt. Für die geleistete Arbeit erhält der Gefangene einen Verdienstanteil, das so genannte Pekulium. Es beträgt pro Arbeitstag maximal 25 Franken. 60 Prozent davon können für persönliche Bedürfnisse verwendet werden; Einkaufsmöglichkeiten bietet ein interner Kiosk mit über hundert verschiedenen Artikeln. Die restlichen 40 Prozent des Pekuliums bleiben für die Entlassung bzw. für Entlassungsvorbereitungen wie z. B. für Kleider gesperrt. Ebenfalls in Hinsicht auf die Entlassung, aber auch auf die Pflege bestehender Beziehungen können in einem vorgegebenen Rahmen Urlaube gewährt werden, dies in Anbetracht der besonderen Umstände aber sehr zurückhaltend. In angezeigten Fällen, z. B. kurz vor der Entlassung oder als therapeutische Massnahme, sind auch begleitete Ausgänge von kurzer Dauer möglich. Neben der Arbeit umfasst der Strafvollzug auch die Betreuung der Eingewiesenen. Über den Gesundheitsdienst werden sie bei Bedarf einem Arzt oder Zahnarzt zugeführt; gerichtlich angeordnete oder medizinisch indizierte psychiatrische Behandlungen übernimmt der integrierte forensisch-psychiatrische Dienst. Intern besteht die Möglichkeit zu therapeutischem Gestalten und Musizieren. Den Umständen entsprechend gut präsentiert sich auch das Freizeitangebot, das als Ausgleich zur Arbeit gedacht ist. Es richtet sich nach den vom Anstaltsbetrieb abhängigen Möglichkeiten und der Nachfrage. Angeboten werden: Fitness intern und im Spazierhof; Basteln; Billard, Tischtennis, Tischfussball; Unterhaltungselektronik. Schliesslich sorgen Vertreter der protestantischen und der römisch-katholischen Kirche für die Seelsorge, und für die zahlreichen moslemischen Insassen besteht die Gelegenheit, den Gebetsstunden eines Imams des islamitischen Zentrums Bern beizuwohnen. - Nicht zuletzt darf auch darauf hingewiesen werden, dass der Freiheitsentzug nicht mehr mit dem Verlust aller zivilen Gewohnheiten und dem totalen Fehlen jeder Privatsphäre verbunden ist. Karg, aber mit allem Nötigen eingerichtete Zellen lassen sogar einen gewissen Spielraum für individuelle Gestaltung und vermitteln z. T. fast etwas wie Wohnzimmeratmosphäre. Ins gleiche Kapitel gehört die Verpflegung, die sich von durchschnittlichen zivilen Essgewohnheiten kaum unterscheidet und mit der sprichwörtlichen «Wasser und Brot»-Kost nichts mehr zu tun hat. Ein beliebig herausgegriffener Tag aus dem Menuplan einer Woche im Frühling möge dies belegen: Morgenessen: Kaffee, Milch, Käse, Brot; Mittagessen: Pouletschenkel, Gemüse, Pommes frites; Nachtessen: Getränk, Linsentopf süss-sauer, Salat. Gemeinsamkeiten So verschieden der Strafvollzug vor Jahr und Tag und heute ist, so unverkennbar bestehen auch gewisse Parallelen. Sie beziehen sich einerseits auf die Herkunft der Täter, anderseits auf die Ursachen, die sie zu kriminellen Handlungen veranlassen. Neben individuellen psycho-sozialen Fehlentwicklungen legen materielle Not, kriegerische Unruhen und Vertreibungen den Nährboden für Vergehen und Verbrechen aller Arten. Beispiele liefern die Wirren des Dreissigjährigen Krieges, die Scharen von fremdem Volk in die Eidgenossenschaft spülten, nicht zuletzt ins Berner Schallenhaus. Aber auch mit Nahrungsmangel und sogar Hungersnot verbundene Missernten lösten innerhalb unseres Landes Wanderbewegungen aus in weniger betroffene Gebiete mit den üblichen Folgen wie Bettlerplage, Landstreicherei, Diebstahl, Raub, begangen meist aus nackter Not. Ähnliches spielt sich auch jetzt wieder ab: Das fast unmoralische Wohlstandsgefälle zwischen kriegsgeschädigten, von Hungersnöten heimgesuchten, verarmten oder unterentwickelten Ländern und beispielsweise Westeuropa löst Ströme von Zuwanderern aus, die sich bei uns eine bessere Zukunft erhoffen. Dass ein Teil dieser Asylsuchenden dieses Ziel auch mit unerlaubten Mitteln zu erreichen versucht, zeigt sich unter anderem drastisch in der Herkunft der in Thorberg Eingewiesenen: Der Anteil straffälliger Ausländer beträgt seit Jahren ungefähr 85 Prozent. Massnahmen, diesen Zustand zu bewältigen, ohne die humanitäre Tradition der Schweiz und die Konvention über Menschenrechte zu verletzen, bereiten den Behörden heute wahrscheinlich grössere Sorgen als seinerzeit der bernischen Obrigkeit fahrendes Volk, Zigeuner und Bettler, für die das Schellenhaus eingerichtet wurde. Max Gygax - Der Bund (Kleiner Bund) 07., 14. und 21. Juli 2001 Links Geschichte der Luzerner Rechtsprechung Seit 1215 hatten die Luzerner das Recht, über Leben und Tod ihrer Stadtbürger selber zu richten. Die damit anerkannte Hochgerichts- oder Blutgerichtsbarkeit beinhaltete die Kompetenz zur Ausfällung "peinlicher", blutiger Strafen, also von Todes- und Verstümmelungsstrafen. Im Gebiet Luzern hatten neben der Stadt Luzern auch die Landstädtchen Sursee und Sempach sowie, begrenzt für das Dorf Beromünster, auch der Probst des dortigen Stiftes die Blutgerichtsbarkeit. weiter... ![]() |