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Schweizerisches Strafgesetzbuch
Sexuelle Handlungen


Art. 187 1.
Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen. / Sexuelle Handlungen mit Kindern


Art. 188 1.
Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen. / Sexuelle Handlungen mit Abhängigen


Art. 189 2.
Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre. / Sexuelle Nötigung


Art. 190 2.
Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre. / Vergewaltigung


Art. 191 2.
Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre. / Schändung


Art. 192 2.
Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre. / Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten


Art. 193 2.
Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre. / Ausnützung der Notlage


Art. 194 2.
Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre. / Exhibitionismus


Art. 195 3.
Ausnützung sexueller Handlungen. / Förderung der Prostitution


Art. 196 3.
Ausnützung sexueller Handlungen. / Menschenhandel


Art. 197 4.
Pornographie


Art. 198 5.
Übertretungen gegen die sexuelle Integrität. / Sexuelle Belästigungen


Art. 199 5.
Übertretungen gegen die sexuelle Integrität. / Unzulässige Ausübung der Prostitution


Art. 200 6.
Gemeinsame Begehung


Art. 201–212




Wertewandel in der Gesellschaft

Homosexualiltät existiert in allen Kulturen und Gesellschaftsformen. Trotzdem wurde sie in der Vergangenheit tabuisiert. Ein grosses Problem für die Anerkennung der Homosexuellen in der Gesellschaft war Aids. Als die Krankheit im Frühling 1981 in den Medien Furore machte, wurde sie GRID genannt: Gay Related Immuno- Deficiency, was etwa soviel bedeutet wie in Verbindung mit männlicher Homosexualität auftretende Immunschwäche.

Erst in den letzten Jahrzehnten hat sich die öffentliche Meinung gegenüber gleichgeschlechtlichen Paaren gewandelt. Die rechtlichen und tatsächlichen Probleme gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften werden heute breit diskutiert. Die neue am 18. April 1999 angenommene Bundesverfassung der Schweiz statuiert in Art. 8 Abs. 2 ausdrücklich, dass niemand wegen seiner Lebensform diskriminiert werden darf.

Der gesellschaftliche Wandel hat sich schon bei der Revision des Sexualstrafrechts niedergeschlagen, welche zur strafrechtlichen Gleichbehandlung von hetero- und homosexuellen Verhaltensweisen geführt hat und am 1. Oktober 1992 in Kraft getreten ist.

Die dargelegte Entwicklung dürfte auf verschiedene Umstände zurückzuführen sein. Einmal ist auf die generell veränderten gesellschaftlichen Strukturen hinzuweisen, die auch zu einer Vielfalt der Formen des partnerschaftlichen Zusammenlebens geführt haben Sodann ergibt sich aus dem heutigen Verständnis des Grundrechts der persönlichen Freiheit eine grössere Offenheit und Toleranz gegenüber der indiviuellen Lebensgestaltung des Einzelnen. Die wachsende Toleranz gegenüber Homosexuellen ist keine spezifisch schweizerische Erscheinung.Sie kann auch im europäischen und aussereuropäischen Ausland festgestellt werden. Die internationale Entwicklung hat in der 1993 erfolgten definitiven Streichung der Homosexualtiät im Krankheitsregister der WHO ihren Ausdruck gefunden.



Links

Aufenthaltsrecht für homosexuelle Partner aus dem Ausland
Wird einem Ausländer, der in der Schweiz mit einem Partner des gleichen Geschlechts zusammenleben möchte, die Aufenthaltsbewilligung verweigert, dann kann sich ein in gefestigter Beziehung lebendes homosexuelles Paar künftig beim Bundesgericht beschweren. Dies führt indes keineswegs zwingend auch zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wie der konkret beurteilte Fall zeigt, der Anlass für die formaljuristische Praxisänderung bot.
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